Keine Unfallversicherung des Autohalters, der interessehalber bei der Reparatur seines Wagens in der Werkstatt zuschaut

BGH, Urteil vom 08.03.1994 – VI ZR 141/93

Ein Pkw-Halter, der in einer Kfz-Werkstatt der Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug interessehalber zuschaut, ist auch dann nicht im Sinne der RVO §§ 539 Abs 2, 636, 637 in dem Werkstattbetrieb unfallversichert, wenn er zuvor entsprechend der Aufforderung des Kfz-Meisters den Pkw in den Werkstattraum und auf die Hebebühne gefahren hatte.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der Kläger suchte am 23. November 1990 die von der Beklagten zu 2) betriebene Tankstelle und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt auf, um dort die Reifen seines Pkw wechseln zu lassen. Auf Bitte des Beklagten zu 1), der die Werkstatt als Kraftfahrzeugmeister leitete, fuhr der Kläger sein Fahrzeug auf die für die Durchführung der Arbeiten vorgesehene Hebebühne. Er verblieb auch in der Folgezeit im Werkstattraum. Nachdem der Beklagte zu 1) die Reifen abmontiert hatte, bat ihn der Kläger, eine Beule auf einer Radfelge des Pkw auszugleichen. Als der Beklagte zu 1) dieser Bitte nachkam und mit einem Hammer auf die Felge einschlug, löste sich ein Metallsplitter und drang in das linke Auge des in der Nähe stehenden Klägers ein. Dieser erblindete infolge der erlittenen Verletzung auf dem linken Auge nahezu vollständig.

2
Der Kläger hat beide Beklagten, die für das Unfallgeschehen verantwortlich seien, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die auf Zahlung von Zinsen auf das im erstinstanzlichen Urteil zuerkannte Schmerzensgeld gerichtete Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Rahmen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe
I.

3
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Personenschadens gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung seien nach §§ 636, 539 Abs. 2 RVO ausgeschlossen. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Er habe eine zum Auftrag der Beklagten gehörende Tätigkeit in deren Interesse wahrgenommen, als er seinen Pkw in die Werkstatt auf die Hebebühne gefahren habe. Auch als er sich in der Folgezeit weiter im Werkstattraum aufgehalten habe, sei seine Eingliederung nicht beendet gewesen. Es habe zu seiner “Arbeitstätigkeit” im Rahmen des Betriebes der Beklagten noch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestanden, als sich der Unfall ereignet habe; der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung sei noch gegeben gewesen. Es sei nicht von Bedeutung, daß der Kläger in der Werkstatt verblieben sei, um dem Beklagten zu 1) bei der Arbeit zuzuschauen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zu Unrecht als durch §§ 636, 539 Abs. 2 RVO ausgeschlossen erachtet.

5
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Unfallversicherungsschutz auf der Grundlage des § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht voraussetzt, daß der Verletzte in einer arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Beziehung zum Unfallbetrieb stand oder sich in einem Abhängigkeitsverhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Art befand. Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 – VI ZR 273/81VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 181/85VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 – VI ZR 67/88VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 – VI ZR 244/89VersR 1990, 994, 995). Die Haftungsfreistellung auf der Grundlage der §§ 636, 637 RVO kommt jedoch nur dort in Betracht, wo der Verletzte eine dem Aufgabenbereich des Unfallbetriebs zuzuordnende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 – VI ZR 61/85VersR 1986, 868, 869). Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Arbeitsleistung; steht bei ihr ein “eigenwirtschaftliches” Interesse des Verletzten im Vordergrund, wird der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO auch dann nicht ausgelöst, wenn die Tätigkeit dem Unfallbetrieb nützlich war (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 181/85 – aaO). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zum Unfallbetrieb fehlt insbesondere dann, wenn der Verletzte nur deshalb von den vom Unfallbetrieb ausgehenden Gefahren betroffen worden ist, weil er sich in dessen Gefahrenbereich aufhielt, sei es, weil sich dort sein eigener Arbeitsplatz befand (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. April 1986 – VI ZR 61/85 – aaO), sei es, weil er aus anderen “eigenwirtschaftlichen” Interessen dort anwesend war.

6
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der Kläger habe seine Verletzung als ein im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO Versicherter erlitten.

7
a) Bedenken bestehen bereits gegen die Annahme, der Kläger sei in den Betrieb der Beklagten arbeitnehmerähnlich eingegliedert gewesen, als er auf Bitte des Beklagten zu 1) seinen Pkw in die Werkstatt auf die Hebebühne gefahren habe. Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, dieses Hineinfahren in den Werkstattraum habe zu dem der Beklagten zu 2) erteilten Auftrag gehört. Im Vordergrund dieses – keineswegs ungewöhnlichen – Tätigwerdens des Klägers dürfte jedoch sein “eigenwirtschaftlich” geprägtes Interesse als Pkw-Halter gestanden haben, sein Fahrzeug zwecks möglichst zügiger Durchführung der beabsichtigten Arbeiten an dem für den vorgesehenen Reifenwechsel bestimmten Platz bereitzustellen. Letztlich mag diese Frage jedoch offenbleiben.

8
b) Denn jedenfalls im Unfallzeitpunkt war der Kläger, worauf die Revision zu Recht hinweist, keinesfalls (mehr) in einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Weise für den Betrieb der Beklagten zu 2) tätig.

9
Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen hielt sich der Kläger, nachdem er sein auf die Hebebühne verbrachtes Fahrzeug verlassen hatte, deshalb weiterhin in der Werkstatt auf, weil er bei der Arbeit des Beklagten zu 1) zuschauen und seinen Pkw von unten besichtigen wollte. Der Kläger verblieb somit im Werkstattraum ausschließlich aus persönlichem, seiner “eigenwirtschaftlichen” Sphäre zuzurechnendem Interesse als Pkw-Halter und Kunde des Reparaturbetriebes. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn vorgesehen war, daß der Kläger sein Fahrzeug nach Abschluß der Reparaturarbeiten wieder aus der Werkstatt herausfahren sollte. Entscheidend ist, daß sich der Kläger im Unfallzeitpunkt, als der Beklagte zu 1) die Reifen abmontiert hatte und nunmehr auf Bitten des Klägers versuchte, die Beule in der Felge auszugleichen, lediglich als interessierter Betrachter im Gefahrenbereich des Betriebes der Beklagten befand.

10
Dann aber fehlt es an einer “Eingliederung” des Klägers in den Unfallbetrieb, die auf der Grundlage der §§ 539, 636, 637 RVO zu einem Ausschluß der deliktischen Haftung der Beklagten für seinen Personenschaden führen könnte. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht das Hineinfahren des Klägers in die Werkstatt und auf die Hebebühne als Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO ansehen wollte; auch dann könnte – trotz zeitlichen und räumlichen, aber mangels sachlichen Zusammenhangs – das Verbleiben des Klägers im Werkstattraum als ein den Arbeiten zuschauender Kunde nicht (mehr) dem Betrieb der Beklagten zugeordnet werden.

III.

11
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückzuverweisen.

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